Hier das inoffizielle Ranking im Wettbewerb um das Unwort des Jahres 2011 im UKA:
Platz 3: Trennungskultur
Platz 2: Auslobungsgespräch
Platz 1: Summenblatt
Kolleginnen und Kollegen des UKA melden sich zu Wort
Hier das inoffizielle Ranking im Wettbewerb um das Unwort des Jahres 2011 im UKA:
Platz 3: Trennungskultur
Platz 2: Auslobungsgespräch
Platz 1: Summenblatt
Im Februar fangen 14 aus Rumänien angeworbene Pflegekräfte auf den OIM an. Vor ein paar Monaten, als die Bewerbungsgespräche in Rumänien stattfanden, hatte man gedacht, dass es dadurch auf den durch Erkrankungen und unbesetzte Stellen arg gebeutelten Intensivstationen endlich Entlastung geben würde. Mittlerweile werden die neuen Kollegen gerade mal den Stand von zuvor wieder ausgleichen. Denn inzwischen hat es weitere Kündigungen gegeben oder sie stehen noch bevor. Schade!
Folgende Email schrieb ein Mitarbeiter im Dezember 2011, die bisher leider ohne jede Antwort blieb.
Ich finde es sehr bedauerlich, dass die Öffnungszeiten der Cafeteria wieder verkürzt wurden.
Nach meinen Beobachtungen hatte sich in den letzten Monaten durchaus ein „Kundenstamm“ gebildet, der vielleicht nicht so groß war, dass es sich rechnete wie erhofft. Ich habe regelmässig die Cafeteria nach 15 Uhr besucht und dort Ärzte, Kollegen des Transportes, aus dem OP, den OIM und auch Besucher gesehen.
Ärzte nutzten die Zeit dort z.B. auch zum Besprechen von Fällen und KollegInnen konnten sich dort einfach auch mal zusammensetzen und eine Pause einlegen oder etwas besprechen. Ich denke, auch Patienten und Besucher haben das Angebot geschätzt.
Ich meine, ein solcher Ort der Begegnung sollte in einem solch großen Haus wie unserem unabhängig von kaufmännischer Rechnung vorhanden sein. Nun gibt es wieder einen Service weniger, was die Attraktivität des Hauses senkt. Vielen KollegInnen, die nicht zur üblichen Mittagszeit die Gelegenheit haben, Pause zu machen, wird die Möglichkeit, preiswert etwas zu essen genommen.
Die Kolleginnen und Kollegen der Cafeteria waren stets flexibel, freundlich und zuvorkommend. Ich bin gerne dorthin gegangen.
Ins Café Liège hingegen werde ich nicht gehen. Weder sagt mir das Angebot zu noch die Preise noch der „Zwang“, etwas zu verzehren. Es ist ein fremdbewirtschaftetes Café und kein Raum des UKA, wo ich einfach mal so hingehen kann.
Europäischer Gerichtshof: Fristlose Kündigung einer Altenpflegerin wegen Offenlegung von Pflegemissständen verletzt Meinungsfreiheit
Sollte uns das nicht stärken?!
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat mit Urteil vom 21.07.2011 einer Altenpflegerin eine Entschädigung zugesprochen, die von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt worden war, weil sie auf Pflegemissstände öffentlich aufmerksam und ihn wegen Betruges angezeigt hatte («whistleblowing»). Der EGMR sah die Altenpflegerin durch die fristlose Kündigung in ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 10 EMRK verletzt. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung von Missständen in der Altenpflege sei in einer demokratischen Gesellschaft so wichtig, dass es das Interesse des Unternehmens am Schutz seines Rufes und seiner Geschäftsinteressen überwiege. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 28274/08).
Die Beschwerdeführerin arbeitete ab 2002 als Altenpflegerin in einem Altenpflegeheim der Vivantes Netzwerk für Gesundheit GmbH. Zwischen Januar 2003 und Oktober 2004 wiesen sie und ihre Kollegen die Geschäftsleitung der GmbH mehrfach darauf hin, dass das Personal überlastet sei und seinen Pflichten nicht nachkommen könne. Außerdem würden Pflegeleistungen nicht korrekt dokumentiert. Als Folge der Arbeitsüberlastung erkrankte die Beschwerdeführerin mehrfach und war teilweise arbeitsunfähig. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen stellte nach einem Kontrollbesuch im November 2003 wesentliche Mängel bei der geleisteten Pflege fest. Unter anderem monierte er eine unzureichende Personalausstattung sowie unzureichende Pflegestandards und eine mangelhafte Dokumentation.
Beschwerdeführerin zeigt Vivantes wegen Betrugs an
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin wies die Geschäftsleitung der GmbH im November 2004 darauf hin, dass die Patienten wegen Personalmangels nicht mehr ausreichend hygienisch versorgt werden könnten. Er forderte die Geschäftsleitung auf, schriftlich darzulegen, wie sie eine angemessene Versorgung der Patienten gewährleisten wolle. Die Geschäftsleitung wies die gegen sie erhobenen Vorwürfe zurück. Daraufhin erstattete die Beschwerdeführerin gegen die GmbH Strafanzeige wegen besonders schweren Betruges. Sie warf dem Unternehmen vor, den Patienten die vereinbarten und bezahlten Pflegeleistungen wissentlich nicht zu erbringen und die Patienten zu gefährden. Ferner habe die GmbH systematisch versucht, diese Probleme zu verschleiern, indem Pflegekräfte auch nicht erbrachte Leistungen dokumentieren sollten. Die Staatsanwaltschaft stellte die Ermittlungen gegen die GmbH im Januar 2005 ein.
Im Januar 2005 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederholten Erkrankungen mit Wirkung zum 31.03.2005 gekündigt. Gemeinsam mit Freunden und mit der Unterstützung der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di verteilte sie ein Flugblatt, in dem die Kündigung als politische Disziplinierung verurteilt wurde, um den «berechtigten Widerstand vieler Beschäftigter im Gesundheitswesen für eine menschenwürdige Gesundheitsversorgung mundtot zu machen». In dem Flugblatt wurde auch die von ihr erstattete Strafanzeige gegen Vivantes erwähnt. Das Unternehmen erfuhr erst aus diesem Flugblatt von der Strafanzeige und kündigte der Beschwerdeführerin daraufhin fristlos, weil es sie verdächtigte, die Herstellung und Verteilung des Flugblatts initiiert zu haben. Die Ermittlungen gegen die GmbH wurden auf Ersuchen der Beschwerdeführerin im Februar 2005 wieder aufgenommen, im Mai 2005 aber wieder eingestellt.
Gegen ihre fristlose Kündigung klagte die Beschwerdeführerin vor dem Arbeitsgericht Berlin. Das ArbG erachtete die Kündigung in einem Urteil vom August 2005 für rechtswidrig und erklärte sie für unwirksam. Das Flugblatt sei durch das Recht der Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit geschützt und kein pflichtwidriges Verhalten im Sinne ihres Arbeitsvertrags. Das Landesarbeitsgericht hielt die Kündigung jedoch für rechtmäßig und hob das Urteil des ArbG im März 2006 auf. Es sah in der Strafanzeige einen «wichtigen Grund» nach § 626 Abs. 1 BGB für die fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses, da die Beschwerdeführerin dadurch ihre Loyalitätspflichten grob verletzt habe. Denn sie habe die Strafanzeige leichtfertig auf Tatsachen gestützt, die sie im Prozess nicht habe darlegen können. Außerdem habe sie vor der Anzeige keine innerbetriebliche Klärung versucht. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung. Eine dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde nahm das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.12.2007 nicht zur Entscheidung an. Schließlich legte die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim EGMR ein und rügte eine Verletzung ihres Rechts auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK.
Der EGMR hat der Beschwerdeführerin Recht gegeben und durch die fristlose Kündigung ihr Recht auf Meinungsfreiheit aus Art. 10 EMRK verletzt gesehen. Die von ihr erstattete Strafanzeige unterfalle als so genanntes «whistleblowing» dem Geltungsbereich der Meinungsfreiheit, in die durch die Kündigung eingegriffen worden sei. Die deutschen Gerichte hätten zwischen dem legitimen Interesse des Arbeitgebers an der Wahrung seines Rufs und dem Recht der Beschwerdeführein auf freie Meinungsäußerung keinen angemessenen Ausgleich geschaffen.
Der EGMR sieht ein öffentliches Interesse an den von der Beschwerdeführerin offengelegten mutmaßlichen Pflegemängeln als zweifellos gegeben an. Es bestehe insbesondere deshalb, weil die betroffenen Patienten möglicherweise nicht selbst auf die Missstände aufmerksam machen konnten. Nach Auffassung des EGMR musste die Beschwerdeführerin auch keine weitere innerbetriebliche Klärung versuchen. Zwar habe sie Vivantes zum ersten Mal in der Strafanzeige besonders schweren Betrug vorgeworfen. Sie habe den Arbeitgeber aber bereits zuvor auf den zugrundeliegenden Sachverhalt einschließlich der behaupteten Dokumentationsmängel hingewiesen.
Auch:
RBB-Online
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Jedenfalls sichert natürlich auch ver.di Informantenschutz zu,
siehe:
Eine neue DIENST-ANWEISUNG kursiert:
„Ab sofort müssen alle Geschenke von den Patienten oder Angehörigen an das Pflegepersonal z. B. Süßigkeiten oder Kaffee (ausser Geld) bei der Internen Revision abgegeben werden aus Korruptionsgründen.
Das heisst, so bald wir etwas annehmen, darf es nicht geöffnet werden.
Telefonisch wird Frau Schmitz unter 85726 benachrichtigt und diese holt es bei uns ab.“
Tun sich dabei doch folgende Fragen auf:
1.
WAS geschieht mit den „Süßigkeiten“?
Werden sie verworfen? Verbrannt? Vernichtet?
Oder nach „Afrika“ gesandt, zu den „armen Kindern“???
Oder nimmt die „Interne Revision“ demnächst….
….gewaltig zu??!!
2.
GELD soll dann aber NICHT abgegeben werden……..hä?
„Aus Korruptionsgründen“……ach so.
Nun ja,
man muß ja nicht unbedingt bei allem …SELBER…mitdenken,
nicht wahr?
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